Wien (OTS) – In den vergangenen Tagen wurde in den Medien berichtet,
dass aufgrund
eines Verfassungsgerichtshof-Erkenntnisses hunderttausende
Wertsicherungsvereinbarungen in Mietverträgen rechtswidrig seien und
Mieter:innen daher Erhöhungen zurückfordern könnten – insbesondere,
wenn kein ausdrücklicher Hinweis auf eine zweimonatige Wartefrist
enthalten sei. Das ist irreführend. Die AK stellt klar: Der
Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat nicht über die generelle
Zulässigkeit solcher Klauseln entschieden, sondern lediglich
bestätigt, dass zwei Paragrafen im Konsumentenschutzgesetz bzw.
Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) verfassungskonform sind.
Diese Bestimmungen können daher Konsument:innen – auch Mieter:innen –
weiterhin vor unzulässigen Vertragsbestimmungen und Preiserhöhungen
schützen. Ob eine Wertsicherungsklausel gültig ist oder nicht, wird
aber im Einzelfall wohl ein Gericht klären müssen.
Laut Konsumentenschutzgesetz ist beispielsweise eine
Vereinbarung, die eine Preiserhöhung in den ersten zwei Monaten nach
Vertragsabschluss nach sich ziehen kann, nur dann zulässig, wenn
vermietende Unternehmer:innen sie mit dem/der Konsument:en/in im
Einzelfall ausverhandeln. Das passiert jedoch in der Regel nicht.
Aber es gibt auch Vereinbarungen, aus denen eine Anhebung innerhalb
der ersten zwei Monate gar nicht möglich ist. Zu ihrer Wirksamkeit
braucht es keinen „ausdrücklichen Hinweis“ im Vertrag, dass sie
innerhalb der ersten beiden Monate nicht greift.
VfGH-Entscheidung nimmt Einzelfall-Entscheidungen nicht vorweg:
Laut VfGH-Erkenntnis sind die relevanten Schutzbestimmungen vor
unerwarteten Preiserhöhungen im Konsumentenschutzgesetz und ABGB
nicht verfassungswidrig. Das bedeutet: Wie schon bisher dürfen die
Zivilgerichte bei der Beurteilung von Verträgen – ob
Wertsicherungsklauseln wirksam sind oder nicht – die gesetzlichen
Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes und ABGB weiterhin
anwenden. Es hat sich also für die anhängigen Gerichtsverfahren
nichts geändert:
+ Die Zivilgerichte entscheiden weiterhin im Einzelfall, ob eine
Klausel gültig ist oder nicht.
+ Ob Rückforderungen möglich sind, hängt vom individuellen Vertrag
und laufenden Verfahren ab – nicht vom VfGH-Urteil.
Die AK hat schon mehrere Verfahren gegen gewerbliche
Vermieter:innen geführt, deren Mietverträge etwa tatsächlich eine
Erhöhung bereits in den ersten beiden Monaten zuließen. Der Oberste
Gerichtshof (OGH) hat der AK Recht gegeben und erstmals 2023
entschieden: Vereinbarungen, die eine Anhebung des Mietzinses
tatsächlich bereits in den ersten beiden Monaten ermöglichen,
verstoßen gegen das Konsumentenschutzgesetz.
Laut bisherigen Verbandsverfahren, in denen die AK Klägerin war,
kann eine Klausel rechtswidrig sein, wenn
+ eine Mietanhebung bereits innerhalb der ersten zwei Monate
möglich ist,
+ Erhöhungen vorgesehen, Senkungen aber ausgeschlossen werden,
+ der Wertsicherungsindex sachlich nicht gerechtfertigt ist oder
+ die Vereinbarung intransparent oder vordatiert ist.
SERVICE: Details zur Wertsicherungsklausel auf der Homepage unter
wien.arbeiterkammer.at/wertsicherungsklauseln . Für Fragen zur
Wertsicherungsklausel – AK Wohnrechtshotline: +43 1 501 65 1345, Mo –
Fr 8 – 12 Uhr, Die 15 – 18 Uhr: Bitte Mietvertrag bereithalten,
besonders die Wertsicherungsklausel.
Um zu klären, aufgrund welcher Vereinbarungen Mieter:innen bisher
geleistete Mietzinsanhebungen zurückfordern können, führt die AK
bereits mehrere Musterverfahren. Eine endgültige Klärung ist erst
nach deren Abschluss zu erwarten – voraussichtlich erst 2026.