Wien (OTS) – Heftige Kritik übt die Umweltorganisation VIRUS am
Ministerialentwurf
des Wirtschaftsministeriums für ein „Erneuerbaren Ausbau
Beschleunigungsgesetz“ (EABG). Sprecher Wolfgang Rehm „Der
Gesetzesentwurf ist mehrfach rechtswidrig, versucht ein völlig neues
Verfahrensregime zu schaffen und erinnert an das
Standortentwicklungsgesetz aus 2018, das seit dessen Inkrafttreten
absolut gemieden wird. Auch beim EABG brauchen Projektwerber nun die
Möglichkeit sich den Fallstricken und Rechtsunsicherheiten entziehen
zu können, hier durch einen Antrag auf Durchführung einer UVP“.
Das Gesetz, dessen Begutachtungsfrist gestern endete, sei
eigentlich reif für den Papierkorb. Da es aber erforderlich sei, eine
EU-Richtlinie (RED III) umzusetzen, woran nichts ändere dass diese
ebenfalls mangelhaft und mit EU-Primärrecht nicht vereinbar
ausgestaltet wurde, werde der Entwurf wohl oder übel überarbeitet
werden müssen und sei die Todo-Liste hier umfangreich. „Da sieht man,
was passiert wenn Verfahrensbeschleunigungsrhetorik die Sinne
vernebelt. Die Richtlinie wird im Gesetzesentwurf teilweise
übererfüllt, weil man unbedingt die Wasserkraft hineinschreiben
wollte, obwohl das nicht vorgegeben ist, also das vielstrapazierte
Gold-Plating. Teilweise wird die Richtlinie aber in wesentlichen
Elementen nicht umgesetzt und geht das zu Lasten von Umwelt und
Rechtssicherheit “, kritisiert Rehm. Ausschlusszonen wie
Europaschutzgebiete und Nationalparks fehlten ebenso wie die
vorgegebene Berücksichtigung der Wasserrahmenrichtlinie und die
Renaturierungsverordnung nicht implementiert seien. „Wie mit der
unionsrechtlich gebotenen Öffentlichkeitsbeteiligung umgegangen wird,
ist überhaupt ein schlechter Scherz,“ so Rehm. Das EABG setze zwar
auf so genannten Beschleunigungsgebieten auf, diese werden aber im
Entwurf nicht definiert, die Richtlinie baue verstärkt auf
Strategische Umweltprüfungen auf der Planebene, die aber in
Österreich nicht korrekt umgesetzt worden seien. „Es überzeugt auch
nicht, wenn anstatt schlanker Regelungen ein aufgeblähter Zoo an
neuen Verfahrenstypen und Zuständigkeiten hochgezogen werden soll und
dann ausgerechnet die Landesverwaltungsgerichte für
Rechtsmittelverfahren zuständig sein sollen, die dafür nicht
ausgestattet sind und weit unter dem Niveau des erprobten
Bundesverwaltungsgerichts arbeiten,“ kritisiert Rehm. Als Kuriosität
enthalte der Entwurf weiters eine eigene Zuständigkeit für
Donaukraftwerke und aufgedoppelt für Großkraftwerke nach dem zweiten
Verstaatlichungsgesetz von 1947. „Nachdem keine weiteren
Donaukraftwerke errichtet werden können, kann es sich dabei nur im
Altbestand handeln. Warum das dort drinnen steht, findet sich in den
Erläuterungen nicht. Donaukraftwerke haben in einem EABG schlicht
nichts verloren“, so Rehm abschließend.