Falscher Eindruck eines Comebacks von Michael Schumacher in Artikel auf „oe24.at“

Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats ist der Auffassung, dass der
Beitrag
„Schumacher überrascht mit einem Comeback“, erschienen auf „oe24.at“,
einen Verstoß gegen gegen Punkt 2.1 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in
Recherche und Wiedergabe von Nachrichten und Kommentaren) darstellt.

Die Überschrift des Artikels lautet „Schumacher überrascht mit
einem Comeback“, im Vorspann heißt es dann weiter: „Private Einblicke
auf Social Media und eine sportliche Rückkehr. Die Follower jubeln
über neue Bilder“.

Oberhalb der Überschrift sind zwei Fotos nebeneinander
veröffentlicht. Das linke Bild ist unkenntlich gemacht worden. Man
sieht darauf bloß verschwommen eine Person, die einen Cowboyhut trägt
und auf einem Pferd sitzt. Das rechte Bild zeigt Michael Schumacher,
dieses Foto ist hochauflösend und deutlich erkennbar.

Im Artikel selbst geht es um Gina Schumacher, die Tochter des
ehemaligen Formel-1-Piloten Michael Schumacher, die nur elf Wochen
nach der Geburt ihrer Tochter ein Comeback im Westernreitsport bei
einem Turnier im US-Bundesstaat Oklahoma gefeiert habe. Es wird über
ihre Leidenschaft für Pferde berichtet, über ihre Familienranch in
Texas, wo sie mit ihrem Mann, einem US-Amerikaner, lebe und Pferde
züchte.

Weiter unten im Artikel ist ein Instagram-Posting mit einem Foto
eingebettet, das Gina Schumacher reitend auf einem Pferd zeigt. Im
dazugehörigen Posting schreibt sie, dass sie es nicht erwarten könne,
mit ihrem Pferd Billy wieder in den Wettkampf einzusteigen.

Der Leser kritisiert, dass zunächst Michael Schumacher bildlich
hervorgehoben werde. Im Artikel selbst gehe es dann jedoch
ausschließlich um Gina Schumacher und ihre Rückkehr ins Turnierreiten
und nicht um ihren Vater Michael Schumacher. Das erfahre man aber
erst, wenn man den Artikel lese.

Der Senat gesteht grundsätzlich einen Spielraum für Verzerrungen
und Verkürzungen in Überschriften zu, sofern eine verkürzte bzw.
pointierte Schlagzeile im dazugehörigen Artikel entsprechend
erläutert und über die genauen Umstände des Falls aufgeklärt wird.
Eine Grenze ist jedoch dort zu ziehen, wo die Überschrift als
inkorrekte Darstellung des Sachverhalts einzustufen ist.

Im vorliegenden Fall vermittelt das hervorgehobene Bild mit
Michael Schumacher und die Überschrift „Schumacher überrascht mit
einem Comeback“ den unrichtigen Eindruck, dass es sich um ein
Comeback des Rennfahrers Michael Schumacher handeln würde. Auch der
kurze Vorspann („Private Einblicke auf Social Media und eine
sportliche Rückkehr. Die Follower jubeln über neue Bilder.“) ist so
formuliert, dass Leserinnen und Leser zunächst von einem Comeback des
ehemaligen Formel-1-Piloten ausgehen und den Artikel lesen.

Darüber hinaus zeigt auch der Teaser auf der Startseite der
Homepage die Intention des Mediums. Der Teaser mit der
gleichlautenden Überschrift „Schumacher überrascht mit einem
Comeback“ enthält nämlich ein großes Foto von Michael Schumacher und
lediglich in einem weitaus kleineren Format ein verschwommenes Bild
einer Person mit Cowboyhut auf einem Pferd. Dem Medium ist es
offenbar gezielt darum gegangen, bei den Userinnen und Usern eine
falsche Schlussfolgerung zu bewirken.

Der Senat bewertet daher die vorliegende Veröffentlichung als
Irreführung der Leserinnen und Leser, der Fokus liegt hier offenbar
auf Clickbaiting. Die Geschichte wird so präsentiert, dass die
Leserinnen und Leser zunächst von einem Comeback von Michael
Schumacher ausgehen und deshalb dann den Hauptartikel lesen bzw.
anklicken.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „oe24.at“ hat die Schiedsgerichtsbarkeit
des Presserats anerkannt.