Wien (OTS) – Der EU-Asyl- und Migrationspakt macht umfassende neue
Regelungen im
Asyl- und Fremdenrechtsbereich nötig, zusätzlich hat sich der
österreichische Gesetzgeber im Zuge der Novellierung entschlossen,
auch die Familienzusammenführung von Schutzberechtigten neu zu
regeln.
„Die vorliegende Novellierung bietet die Chance, das
österreichische Asyl-System weiterhin auf eine tragfähige,
schutzorientierte Basis zu stellen, in einigen Bereichen braucht es
dafür aber noch dringend Nachschärfungen“, so Birgit Einzenberger,
Leiterin der Rechtsabteilung von UNHCR Österreich.
Das UN-Flüchtlingshochkommissariat UNHCR hat in seiner Analyse
der umfassenden Materie zehn zentrale Themen herausgegriffen, bei
denen es laut UNHCR noch Änderungen bedarf: Dies sind Identifizierung
von und Umgang mit Vulnerablen, Kinderschutz, Registrierung, Haft und
Beschränkung der Bewegungsfreiheit, Rechtsauskunft, -beratung und –
vertretung, Rechtsschutz im Grenzverfahren, Recht auf Verbleib,
Familienzusammenführung, Gültigkeitsdauer der Aufenthaltstitel
international Schutzberechtigter sowie eine Streichung von gewissen
Sonderbestimmungen im Asylgesetz.
Zusammenschau einiger wichtiger Punkte
Besonders vulnerable Personen wie z.B. unbegleitete Kinder,
Personen mit Beeinträchtigungen, Folteropfer oder Überlebende
sexueller Gewalt benötigen im Asylsystem speziellen Schutz. UNHCR
begrüßt, dass zukünftig dem Umgang und der Identifizierung von
vulnerablen Personen im Asylverfahren ein besonderer Stellenwert
eingeräumt wird. Gleichzeitig appelliert UNHCR jedoch, besonders
Schutzbedürftige und Vulnerable ausdrücklich von den in Zukunft durch
den EU-Asyl- und Migrationspakt vorgesehenen beschleunigten
Asylverfahren und Grenzverfahren auszunehmen.
Mit Sorge betrachtet UNHCR die geplanten Änderungen im neu
geregelten, beschleunigten Grenzverfahren, insbesondere vor dem
Hintergrund der Beendigung der UNHCR-Mitwirkung am
Flughafenverfahren. Durch die Abschaffung von Rechtsberatung vor
sowie eines Rechtsbeistands während der Asyleinvernahme entsteht in
dieser sehr sensiblen Situation, in der Betroffene den Flughafen
nicht verlassen können, eine erhebliche Schutzlücke. UNHCR empfiehlt
dringend, das bisher gelebte Modell der verpflichtenden
Rechtsberatung im Grenzverfahren beizubehalten und zudem die
Beschwerdefrist auf zehn Tage auszuweiten.
Im Bereich Kinderschutz skizziert UNHCR erneut die Wichtigkeit,
die gesetzliche Vertretung von unbegleiteten Kindern im Asylverfahren
ab Tag 1 sicherzustellen und appelliert an den Gesetzgeber, bei
Kindern niemals Zwang auszuüben, wenn es um die Abnahme von
Fingerabdrücken und anderen biometrischen Merkmalen geht.
Besonders kritisch bewertet UNHCR die weiterhin mögliche
Schubhaft für Minderjährige. Die Inhaftierung von Kindern –
einschließlich unbegleiteter Minderjähriger – ist nach
internationalen menschen- und kinderrechtlichen Normen niemals mit
dem Kindeswohl vereinbar.
Auch Festnahmen und kurzfristige Anhaltungen von erwachsenen
Asylsuchenden sollten laut UNHCR nur in Ausnahmefällen erfolgen und
müssen immer schriftlich angeordnet sowie gerichtlich überprüfbar
sein.
UNHCR warnt zudem vor der geplanten Überführung der
Familienzusammenführung von anerkannten Flüchtlingen und subsidiär
Schutzberechtigten vom Asylgesetz in das Niederlassungs- und
Aufenthaltsgesetz. Dadurch würden zusätzliche Hürden für die
Betroffenen und vermehrte Bürokratie entstehen, was unter anderem zu
noch längeren Trennungen von Familien führen würde – im Fall von
subsidiär Schutzberechtigten könnten das bis zu sechs Jahre sein.
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