Sensationelle Aufbereitung eines Suizids auf „krone.at“ verstößt gegen Ehrenkodex

Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstößt der
Artikel
„Grusel-Fund: Krimi um Leiche bei Wiener Gloriette“, erschienen am
19.07.2026 auf „krone.at“, gegen Punkt 12 des Ehrenkodex für die
österreichische Presse (Suizidberichterstattung).

Im Artikel heißt es im Vorspann: „Schockierender Blaulicht-
Einsatz vor prachtvoller Kulisse mitten in der kaiserlichen Idylle! “
Im weitläufigen Garten bei der weltberühmten Gloriette von Schloss
Schönbrunn in Wien sei am Sonntag eine Leiche gefunden worden. Die
„Krone“ kenne die gruseligen Details.

Mehrere Meter einen Waldweg hinein nahe dem Tourismusmagnet
Gloriette sei eine leblose Person gefunden worden. Jedes Jahr würden
bis zu vier Millionen Gäste den Schlosspark und die dortigen
Sehenswürdigkeiten besuchen. Jetzt der Schock: Für den Mann sei jede
Hilfe zu spät gekommen, die alarmierte Polizei und Rettung hätten nur
mehr den Tod feststellen können.

Nach dem gruseligen Leichenfund würden die Ermittlungen
jedenfalls auf Hochtouren laufen. Die Identität des Toten stehe zur
Stunde noch nicht fest und sei Gegenstand von Nachforschungen. Nach
ersten Hinweisen dürfte es sich aber um eine höchstpersönliche
Verzweiflungstat gehandelt haben.

Am Ende des Artikels gibt es Hinweise zur Telefonseelsorge und
einen Link zu weiteren Hilfseinrichtungen, die in Krisensituationen
kontaktiert werden können.

Zwei Leser kritisieren die Berichterstattung über einen möglichen
Suizid als reißerisch und spekulativ. Zudem gebe es keinen Mehrwert
für die Öffentlichkeit, welcher eine derartige Berichterstattung über
ein nicht bekanntes Opfer rechtfertigen würde.

Die Medieninhaberin nahm nicht am Verfahren vor dem Presserat
teil.

Der Senat verweist zunächst auf Punkt 12 des Ehrenkodex, wonach
Berichterstattung über Suizide große Zurückhaltung gebietet. Wegen
der Nachahmungsgefahr – die sensationelle mediale Aufbereitung eines
Suizids kann dazu führen, dass andere suizidgefährdete Personen sich
ebenfalls das Leben nehmen – ist ein etwaiges öffentliches Interesse
an der Berichterstattung besonders streng zu prüfen.

Nach Meinung des Senats liegt ein derartiges öffentliches
Interesse im vorliegenden Fall nicht vor; der Suizid betrifft
offenbar eine Person, die nicht in der Öffentlichkeit gestanden ist.
Der Suizid führte weder zu einer Gefährdung der Allgemeinheit (wie
etwa bei einer Gasexplosion, bei der auch andere Menschen verletzt
wurden – siehe die Stellungnahme des Senats 1, 2024/S003 – I), noch
sind andere relevante öffentliche Informationsinteressen erkennbar.
Vor diesem Hintergrund wäre es angebracht gewesen, überhaupt nicht
über den Suizid zu berichten, so der Senat.

Im Bericht wird auch der Suizidort – wenngleich auf eine eher
allgemein gehaltene Art – beschrieben. Auch das widerspricht dem
ethischen Grundsatz, wegen der potentiellen Nachahmungsgefahr als
Journalistin oder als Journalist zurückhaltend vorzugehen.

Darüber hinaus wurde der Suizid journalistisch sensationell
aufbereitet – bereits in der Überschrift ist von einem „Grusel-Fund“
und einem „Krimi“ die Rede. Im Vorspann wird dann weiter
festgestellt, dass es zu einem „schockierenden Blaulicht Einsatz“
gekommen sei und die „Krone“ „die gruseligen Details“ kenn. Im
Hauptteil des Artikel wird er Leichenfund dann noch einmal als
„gruselig“ bezeichnet.

Dass am Ende des Artikels auf Hilfsangebote für andere
suizidgefährdete Personen hingewiesen wird, bewertet der Senat als
positiv. Dieser Umstand ändert allerdings nichts daran, dass der
Autor des Artikels mehrfach das in Punkt 12 des Ehrenkodex verankerte
Gebot missachtet hat, über Suizide zurückhaltend zu berichten.

Der Senat stellt daher einen Verstoß gegen den Ehrenkodex fest
und fordert die Medieninhaberin dazu auf, die Entscheidung freiwillig
auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.